FRÜHWARNSYSTEM
   
Informations- und Beratungspflicht zur Verringerung von Klassenwiederholungen
 
An Stelle der bisherigen Gefährdungsmitteilung spätestens sechs Wochen vor Unterrichtsschluss wurde mit 1. Februar 1997 die verpflichtende Kontaktnahme mit den Erziehungsberechtigten per Gesetz geregelt.

§ 19 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) lautet:

„Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. ...“

Die Einladung zum Gespräch sollte dabei nachweislich durch den betreffenden Lehrer bzw. Klassenvorstand und die Aussendung über die Schulleitung erfolgen.

Durch die Einladung zu einem beratenden Gespräch („Frühwarnsystem“), das an Stelle der bisherigen Gefährdungsmitteilung („blauer Brief“) tritt, sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über mangelnde Leistungen des Schülers zu informieren,
  • frühzeitig einer drohenden negativen Jahresbeurteilung in einem Pflichtgegenstand entgegenzuwirken,
  • präventive Maßnahmen bei länger andauerndem Leistungsabfall und bei drohendem Lernversagen zu setzen,
  • ein zielführendes individuelles Förderprogramm zu erarbeiten,
  • einen Beitrag zur Vermeidung von Schulversagen zu leisten und
  • die Zahl von Klassenwiederholungen zu verringern.

Zu beachten ist dabei, dass eine Frühwarnung nach § 19 Abs. 4 nur dann auszusprechen ist, wenn dem Schüler zum Zeitpunkt der „Frühwarnung“ ein „Nicht genügend“ droht.

Darüber hinaus ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen, wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen (§ 19 Abs. 3 SchUG).

Nachlassen in besonderer Weise liegt vor, wenn eine starke Verschlechterung eingetreten ist (etwa durch Abfall der Leistungen von „Sehr gut“ auf „Befriedigend“ oder „Genügend“) oder wenn vermutet wird, dass besondere Umstände (z. B. Entwicklungsstörungen) für ein Nachlassen der Leistungen in der Schule verantwortlich sind.

Im Gegensatz zum „Frühwarnsystem“ besteht dabei keine Formvorschrift wie die Information erfolgen muss, d. h. jede geeignete Form der Benachrichtigung ist möglich.

ACHTUNG: Auch ohne Information durch den Lehrer, d.h. auch ohne Frühwarnsystem, kann der Schüler am Jahresende ein "Nicht genügend" erhalten.